Weitere Verzögerungen bei der Auffüllung und Rekultivierung gilt es unbedingt zu verhindern, was eine eng geführte Kontrolle mittels quartalweiser Berichterstattungspflicht bedingt. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die kantonale Zustimmung für die beantragte grosszügige Fristverlängerung bis Ende 2030 nur unter der Voraussetzung einer vierteljährlichen Berichterstattungspflicht erteilt wurde (vgl. act. 145). Insofern hat die Abteilung für Umwelt BVU im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums bereits die mildeste Massnahme erwogen.