Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit nachweislich mehrfach Fristen nicht eingehalten (vgl. act. 24, 30, 34, 37 und 109) und wiederholt gegen Bewilligungsauflagen verstossen (vgl. act. 16, 51 ff., 87 f.). Gemäss der Abteilung für Umwelt BVU sei sodann die bisherige Berichterstattung zuweilen mangelhaft respektive inkohärent erfolgt (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Umwelt BVU, Seite 2, act.