Vielmehr erschliesst sich aus den Akten, dass die verzögerte Auffüllung im Wesentlichen nicht behördenseitig zu verorten ist. Entsprechendes geht insbesondere aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2022 betreffend eine Fristverlängerung zur Auffüllung und Rekultivierung bis 31. Dezember 2030 hervor (act. 108 f.). Darin führt sie aus, der Anfall an geeignetem Auffüllmaterial sei geringer als ursprünglich angenommen gewesen. Zudem habe die zunehmende Kreislaufwirtschaft dazu geführt, dass weniger Material zur Wiederauffüllung der Materialabbaustelle angefallen sei.