1.4.3 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Behörden könnten im Grundsatz den Auffüllfortschritt einzig an den definierten jährlichen Etappen messen (Beschwerde, Seite 3, act. 150), überzeugt derweil nicht, zumal sie sich ja selbst – in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat – mit einer halbjährlichen Berichterstattungspflicht einverstanden erklärt (vgl. Replik, Seiten 2 und 4, act. 174 f.). Dagegen ist der angeordnete vierteljährliche Berichterstattungs-Rhythmus klarerweise geeignet, weitere Fristverzögerungen frühzeitig zu erkennen.