Die Abbau- und Auffüllbewilligung Nr. 4048.670-5 vom 27. Januar 2014 statuiert in Dispositivziffer 5.2 eine jährliche Berichterstattungspflicht (vgl. kommunale Vorakten 1, Seite 6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Seite 3, act. 150) bestand somit bislang nicht eine zweijährige, sondern eine jährliche Berichterstattungspflicht. Nichtsdestotrotz kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verkürzung auf einen vierteljährlichen Rhythmus zunächst weitgehend erscheint. Allerdings räumt die Beschwerdeführerin gleich selbst ein, dass angesichts der Gegebenheiten ein restriktiveres Berichterstattungsregime angezeigt sei (vgl. Beschwerde, Seite 3, act. 150).