Mithin liegt eine Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage vor, die einer ordnungsgemässen sowie fristgerechten Auffüllung zwecks Sicherstellung der Grundwasserqualität dient. Die Auflage weist demgemäss den erforderlichen engen sachlichen Bezug zu den gewässerschutzrechtlichen Zielsetzungen (vgl. Art. 1 GSchG) auf. Die Beschwerdeführerin wehrt sich denn auch zu Recht nicht gegen die Anordnung, dass sie ein Fachbüro mit der Begleitung der Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten auf Kosten der Beschwerdeführerin zu beauftragen habe. Indessen erachtet sie den angeordneten vierteljährlichen Berichterstattungs-Rhythmus als unverhältnismässig (vgl. Ziffer 1.1 der Beschwerdeanträge, act.