Die von der Abteilung für Umwelt BVU angeordnete Berichterstattungsmassnahme verpflichtet die Beschwerdeführerin zu einem Tun respektive zu einem Dulden, indem sie ein Fachbüro mit der Begleitung der Auffüllung und Rekultivierung auf ihre Kosten zu beauftragen hat. Das beauftragte Fachbüro hat dabei die Behörden unaufgefordert vierteljährlich über den Auffüllfortschritt zu informieren. Mithin liegt eine Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage vor, die einer ordnungsgemässen sowie fristgerechten Auffüllung zwecks Sicherstellung der Grundwasserqualität dient.