Die Bewilligung ist soweit erforderlich mit Nebenbestimmungen, namentlich Auflagen, zu verknüpfen, welche deren rechtmässige Ausübung sicherstellen. Nebenbestimmungen sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sich ihre Zulässigkeit unmittelbar aus dem Gesetzeszweck und dem damit zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben. Sie dürfen jedoch nicht sachfremd sein. Überdies haben sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vgl. BGE 148 V 128 E. 4.5.1; 138 V 310 E. 5.2).