Die Abbau- beziehungsweise Auffüllbewilligung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, welche vom Kanton zu erteilen ist (vgl. § 63 Abs. 1 lit. a Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Die Bewilligung ist soweit erforderlich mit Nebenbestimmungen, namentlich Auflagen, zu verknüpfen, welche deren rechtmässige Ausübung sicherstellen.