Die Abteilung für Umwelt BVU hält in ihrer Duplik vom 16. August 2023 dagegen an einer vierteljährlichen Berichtlegung fest (vgl. Duplik der Abteilung für Umwelt BVU, Seite 2, act. 183). Es sei aus den Vorakten ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt nicht an Fristen sowie Auflagen gehalten habe. Infolgedessen habe die Abteilung für Umwelt BVU als zuständige Behörde eine engere externe Begleitung der Auffüllarbeiten angeordnet. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Fristen eingehalten werden. Der Beschwerdeführerin seien schon einige Fristverlängerungen zugestanden worden.