Der Gemeinderat führt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 aus, die Forderung nach einer vierteljährlichen Berichterstattungspflicht sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren die Auffüllungsmengen in sehr unterschiedlichem Ausmass erbracht habe. Die Massnahme solle dazu dienen, weitere Verzögerungen möglichst früh zu erkennen. Um den Aufwand in einem vertretbaren Rahmen zu halten, erkläre er sich bereit, die Erhebung auf sechs Monate auszudehnen (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, Seite 2, act. 164).