Eine vierteljährliche Berichterstattung erweise sich jedoch als unverhältnismässig. Im Grundsatz könne der Auffüllungsfortschritt einzig an den jährlichen Etappen gemessen werden. Die Anordnung einer vierteljährlichen Berichterstattung erscheine unangemessen und habe den Charakter einer Strafmassnahme. Sie führe bloss zu Kosten und zu Aufwänden bei allen Beteiligten. Angemessen erscheine eine jährliche Berichterstattung und Prüfung (vgl. Beschwerde, Seiten 3 f., act. 149 f.).