Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2023 geltend, im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Abbaubewilligung habe sie ein Rekultivierungskonzept bis 2030 eingereicht, welches neun jährliche Etappen (ab 2022 bis Ende 2030) umfasse. Demnach sehe das Gesuch jährliche, nicht aber vierteljährliche Etappenziele vor. Es sei für sie zwar nachvollziehbar, dass angesichts der Umstände eine engmaschigere Berichterstattung als der 2014 angeordnete Rhythmus von zwei Jahren gerechtfertigt erscheine. Eine vierteljährliche Berichterstattung erweise sich jedoch als unverhältnismässig.