A._____ und B._____ haben die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 421.70, gesamthaft Fr. 2'421.70, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– müssen sie noch Fr. 421.70 bezahlen. 3. A._____ und B._____ werden verpflichtet, der C._____ GmbH eine Parteikostenentschädigung von Fr. 966.– unter solidarischer Haftbarkeit auszurichten. 9 von 9