Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 1'050.–. Davon muss die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden, weil die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist (AGVE 2011 Seiten 465 ff.). Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 966.–. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.