Vorliegend ist der Streitwert praxisgemäss auf Fr. 3'900.– zu beziffern (10 % der geschätzten Baukosten von Fr. 39'000.–; vgl. Gesuch vom 8. März 2022, kommunale Akten 1, act. 124). Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.– beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung zwischen Fr. 600.– und Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 800.– bis Fr. 1'300.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als mittel.