Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Baubewilligung als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (§§ 29 in Verbindung mit 31 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Sie haben ausserdem der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (§§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VRPG). 6.2