In ihrer Beschwerde vom 25. November 2022 führen die Beschwerdeführenden schliesslich aus, dass beim Bundesgericht aktuell mehrere Verfahren zur Aufrüstung von 5G adaptiven Antennen hängig seien. Diese Bundesgerichtsurteile müssten abgewartet werden. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf ihre Einwendungsschrift vom 13. Juni 2022. Darin brachten sie vor, dass sich die im Gesetz verankerten Grenzwerte auf Werte beziehen, die auf der Basis eines thermischen Modells eingeführt wurden und Effekte, die unterhalb der Erwärmung des Modells lägen, namentlich der oxidative Stress, unberücksichtigt blieben.