Für den Regierungsrat besteht keine Veranlassung von den fundierten und schlüssigen Ausführungen seiner Fachstelle abzuweichen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die geplante Anlage überschreite den gesetzlichen Anlagegrenzwert von 5,0 V/m, erweist sich somit als unbegründet. 5.2