Ob ein solcher Effekt tatsächlich besteht, erscheint zweifelhaft, insbesondere angesichts des Umstands, dass es sich vorliegend um einen Umbau der bereits bestehenden Anlage handelt. Gemäss der Praxis des Regierungsrats und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Wertminderungen benachbarter Grundstücke bei rechtmässiger Ausübung des Grundeigentums zu tolerieren (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2013-000920 vom 14. August 2013 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [5A_47/2016] vom 26. September 2016; Erwägung 5.5).