Jahr 2003 erfüllt sind beziehungsweise waren (vgl. dazu oben, Erwägung 2.2). 4.3 Die Beschwerdeführenden machen zudem pauschal Wertminderung ihrer Liegenschaft infolge des Umbaus der Mobilfunkanlage geltend, ohne dies aber näher zu belegen (vgl. Beschwerde vom 25. November 2022, Seite 6, Ziffern 4.6 ff., act. 116; Replik der Beschwerdeführenden vom 31. März 2023, Seite 5, NN 23–24, act. 155). Ob ein solcher Effekt tatsächlich besteht, erscheint zweifelhaft, insbesondere angesichts des Umstands, dass es sich vorliegend um einen Umbau der bereits bestehenden Anlage handelt.