Seitdem erfolgte weder eine Umzonung der Bauparzelle noch eine Gesetzesänderung, welche der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die bestehende Mobilfunkanlage im Vergleich mit derjenigen Jahr 2003 entgegenstehen würden. Auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführenden in Bezug auf das nicht korrekt ausgefüllte Standortdatenblatt (keine Berücksichtigung der Liegenschaft S-Strasse 3) im Jahr 2003 kann der vorliegende Fall mit dem obgenannten Fall in Ostermundigen nicht verglichen werden, da bei der Liegenschaft S-Strasse 3 die Grenzwerte der NISV klar eingehalten sind, womit die Anforderungen der NISV sowohl aktuell als auch im