Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Mobilfunkanlage der E._____ AG dagegen bereits im Jahr 2003 in der Landwirtschaftszone als zonenfremd qualifiziert und als solche mit einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt (vgl. Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche [heute Abteilung für Baubewilligungen] vom 1. Oktober 2003, Seite 2). Seitdem erfolgte weder eine Umzonung der Bauparzelle noch eine Gesetzesänderung, welche der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die bestehende Mobilfunkanlage im Vergleich mit derjenigen Jahr 2003 entgegenstehen würden.