Dieses Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht stichhaltig, da die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar sind. Dem genannten Urteil des Bundesgerichts lag eine zwischenzeitliche Änderung des kommunalen Baureglements zugrunde, welche zur Rechtswidrigkeit der ganzen in der Arbeitszone liegenden Mobilfunkanlage geführt hat, da diese in den Arbeitszonen nicht mehr errichtet werden durften, ohne dass der Nachweis des Fehlens von Alternativstandorten erbracht wurde und die Beschwerdeführerin einen solchen nicht erbringen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022, Erwägung 4.5). Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Mobilfunkanlage der E.___