6 von 9 4.2 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, dass im vorliegenden Fall die Umrüstung auf 5G mit adaptiven Antennen nicht zugelassen werden dürfe, da die bestehende Anlage auf einer Rechtswidrigkeit beruhe, nämlich auf der Zulassung des nicht korrekt ausgefüllten Standortdatenblatts 2003. Dies weise Ähnlichkeiten mit dem Fall Ostermundigen auf, bei dem das Bundesgericht eine Umrüstung auf 5G untersagt habe (vgl. Beschwerde vom 25. November 2022, Ziffern 4.4–4.5, Seite 5, act. 116 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022).