Für den Regierungsrat gibt es angesichts dieser Ausführungen des Bundesgerichts keinen Zweifel, dass die vorzunehmenden und der Abteilung für Umwelt BVU vorzulegenden Abnahmemessungen und das QS-System der Beschwerdegegnerin mit der implementierten automatischen Leistungsbegrenzung einen bundesrechtskonformen Betrieb der hier bewilligten Anlage gewährleisten. Es bleibt an dieser Stelle lediglich zu erwähnen, dass das Bundesgericht das erwähnte Urteil in Kenntnis des von den Beschwerdeführenden angeführten Newsletters Nr. 28 der Beratenden Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS) vom März 2022 gefällt hat. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.