Was die in Erwägung 2.1 gestellten Anträge der Beschwerdeführenden anbelangt, so sind diese nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden, der Anlagegrenzwert von 5 V/m beim OMEN 2 sei nicht korrekt berechnet worden und sei damit überschritten, als nicht stichhaltig erweisen. Die soeben durchgeführte Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass der Anlagegrenzwert beim OMEN 2 korrekt ermittelt wurde und das Standortdatenblatt 2021 die Vorgaben der NISV sowie der Vollzugsempfehlung BUWAL erfüllt. 4. 4.1