Zudem verweisen die Beschwerdeführenden auf Ziffer 3.7 der Vollzugsempfehlung BUWAL, wonach der direkte Abstand zwischen Antenne und OMEN die kürzeste direkte Distanz zwischen dem OMEN der Unter- oder Oberkante der Sendeantenne sei. Gestützt darauf machen sie geltend, dass im Standortdatenblatt 2021 anstatt der Koordinaten jeder einzelnen Sendeantenne am Mast nur eine einzige Koordinate herbeigezogen werde (vgl. Vollzugsempfehlung BUWAL, Ziff 3.7, Seite 45; Replik der Beschwerdeführenden vom 31. März 2023, Seite 4, act. 156).