Der Regierungsrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung seiner Fachstelle zu zweifeln. Was die Rüge anbelangt, eine Höhe 1,50 m über Fussboden sei unzureichend, da Menschen im Allgemeinen grösser seien, ist darauf hinzuweisen, dass in der Vollzugsempfehlung zur NISV vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Jahr 2002 (fortan: Vollzugsempfehlung BUWAL) festgelegt wird, dass für die NIS-Be- rechnung bei Innenräumen die Höhe von 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu verwenden sei (vgl. Vollzugsempfehlung BUWAL, Ziffer 2.1.3, Seite 15). Die Berechnung des Anlagegrenzwerts im vorliegenden Fall ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Be-