Zudem bemängeln die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 31. März 2023 die fehlende Herleitung der Höhenangabe von 2,22 m beim OMEN 2, da sich Änderungen im Dezimeterbereich auf die Strahlungsbelastungen niederschlagen würden. Schliesslich machen sie in diesem Zusammenhang geltend, dass eine Höhe 1,50 m über Fussboden nicht genüge, da Menschen im Allgemeinen grösser seien, womit auf Kopfhöhe beim OMEN 2 der Anlagegrenzwert von 5 V/m überschritten sei (vgl. Replik der Beschwerdeführenden vom 31. März 2023, Seite 4, act. 156).