Demensprechend hätten sich die weiteren relevanten Höhen (die Höhe über Boden von 4,30 m auf 4,07 m und die Höhe über Höhenkote von 2,80 m auf 2,22 m) verändert, was zur falschen Berechnung des Anlagegrenzwerts geführt habe. In den Standortdatenblättern 2003 und 2013 seien allerdings die Werte 4,30 m und 2,80 m verwendet worden (vgl. Beschwerde vom 25. November 2022, Seiten 3–4, act. 117). Zudem bemängeln die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 31. März 2023 die fehlende Herleitung der Höhenangabe von 2,22 m beim OMEN 2, da sich Änderungen im Dezimeterbereich auf die Strahlungsbelastungen niederschlagen würden.