Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, dass bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts von falschen Höhenangaben im Standortdatenblatt 2021 ausgegangen worden sei. Die Höhe des Mastfusses sei dabei auf 466,32 m festgelegt worden, während in den Standortdatenblättern 2003 und 2013 eine Höhe von 467 m angegeben worden sei. Demensprechend hätten sich die weiteren relevanten Höhen (die Höhe über Boden von 4,30 m auf 4,07 m und die Höhe über Höhenkote von 2,80 m auf 2,22 m) verändert, was zur falschen Berechnung des Anlagegrenzwerts geführt habe.