Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, dass der Anlagegrenzwert von 5 V/m beim höchst belasteten OMEN im 1. Obergeschoss des Wohnhauses Gebäude R. (fortan: OMEN 2) nicht korrekt berechnet worden sei und überschritten sein könnte. In diesem Zusammenhang stellen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 31. März 2023 zudem zwei weitere Anträge: "Antrag 1: Das Gericht möge die Zurverfügungstellung der oben angeführten NIS-Aufnahmen, i.e. des signierten Messprotokolls anordnen. Neben der Höhenvermessung und der offenzulegenden Bestimmung von 2.22 m betrifft dies die von der Beschwerdegegnerin verwendeten x/y Koordinaten des Sendemastes.