Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen und unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sich die Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Umbau der bereits vorhandenen Mobilfunkanlage am bestehenden Standort als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1