ersetzende Antennenanlage ausserhalb der Bauzone als positiv standortgebunden beurteilt werden kann (vgl. [Teil-]Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 28. April 2022, Erwägung 2.2, Seite 3, act. 69). Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Dies insbesondere, weil die Beschwerdegegnerin aktuell lediglich eine Mobilfunkanlage von D._____ im westlichen Gewerbegebiet von Q._____ mitbenutzt. Es besteht jedoch eine Versorgungslücke im zentralen und östlichen Siedlungsgebiet von Q._____, aber auch eine Unterversorgung des Gebiets zwischen Q.