Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Standortgebundenheit der streitbetroffenen Mobilfunkanlage im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens erneut überprüft wurde. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU zog dabei in Erwägung, dass die einzelnen Antennenstandorte anhand der Ausbreitungskriterien und der Topografie in einer gesamtschweizerischen Funknetzplanung ermittelt worden seien. Durch den Ersatz ähnlicher Antennenkörper bleibe das Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage unverändert und daraus resultiere kein neues Bewirtschaftungshindernis (vgl. [Teil-]Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 28. April 2022, Erwägung 2.2, Seite 3, act. 69).