Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist daher nur ausnahmsweise zulässig (BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweisen), wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.6 mit Hinweisen). Dies gilt erst recht, wenn der Private – wie vorliegend – von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 144 III 285 E. 3.5; 137 I 69 E. 2.3; Urteil 1C_355/2010 vom 19. November 2010 E. 5). In diesem Sinne hätten die Beschwerdeführenden ihre Anliegen im damaligen Baubewilligungsverfahren einbringen müssen. Ein Widerruf rechtfertigt sich vorliegend nicht.