in der Regel der Vorrang zu, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, wie dies namentlich im Baubewilligungsverfahren der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2022 1C_568/2021 E. 4 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist daher nur ausnahmsweise zulässig (BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweisen), wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.6 mit Hinweisen).