Vielmehr können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Mobilfunkantennen gestützt auf Art. 24 RPG ausnahmsweise ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn eine De- ckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann beziehungsweise es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde.