Gemäss § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (G Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 ist für Antennen, die den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen, gestützt auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der Betreiber und der Standortgemeinden sowie gegebenenfalls betroffener Nachbargemeinden "der am besten geeignete Standort" zu wählen. Ein solcher soll zwar grundsätzlich, muss allerdings nicht zwingend, innerhalb der Bauzone liegen. Vielmehr können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Mobilfunkantennen gestützt auf Art.