Überdies machen sie in diesem Zusammenhang geltend, die ursprüngliche Baubewilligung vom 10. November 2003 sei nicht rechtmässig, da ein OMEN an der beschwerdeführerischen Liegenschaft an der S-Strasse 3 im Standortdatenblatt 2003 nicht ausgewiesen worden sei, das mit 0,83 V/m zu den drei meistbelasteten Orten gehört hätte (vgl. Beschwerde vom 25. November 2022, Seite 3, act. 117). Der Baubewilligung vom 10. November 2003 wäre somit ein nicht korrekt ausgefülltes Standortdatenblatt zugrunde gelegen (vgl. Beschwerde vom 25. November 2022, Seite 3, act. 117).