Sie sind der Auffassung, dass die Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone verwirklicht werden könne, beziehungsweise, dass die Standortevaluation mangelhaft vorgenommen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffern 2, Seiten 2–3, act. 117). Überdies machen sie in diesem Zusammenhang geltend, die ursprüngliche Baubewilligung vom 10. November 2003 sei nicht rechtmässig, da ein OMEN an der beschwerdeführerischen Liegenschaft an der S-Strasse 3 im Standortdatenblatt 2003 nicht ausgewiesen worden sei, das mit 0,83 V/m zu den drei meistbelasteten Orten gehört hätte (vgl. Beschwerde vom 25. November 2022, Seite 3, act.