Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die unrechtmässige Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 für einen Standort der Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone. Sie sind der Auffassung, dass die Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone verwirklicht werden könne, beziehungsweise, dass die Standortevaluation mangelhaft vorgenommen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffern 2, Seiten 2–3, act.