Die Beschwerdegegnerin plant die Installation von neun Sendern unterhalb der bestehenden Antennen der E._____ AG auf einem rund 29,98 m hohen, neben einem bäuerlichen Zweckgebäude freistehenden Antennenmast, auf dem Gebäude R. auf Parzelle aaa, auf einer Höhe von 22,50 m beziehungsweise 27,70 m über Boden. Die E._____ AG plant zudem, an zwei ihrer bereits bestehenden Antennen anstelle von acht sechs Funkdienste zu betreiben.