Nachdem die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, liegt kein Grund vor, vom Unterliegerprinzip gemäss § 31 Abs. 2 VRPG abzuweichen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] WBE.2023.168 vom 7. August 2023 E. II/3.1 S. 7). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 382.20, insgesamt Fr. 1'382.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– wird ihr noch ein Betrag von Fr. 617.80 zurückerstattet. 3.