Dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten seien dem Gemeinderat zu überbinden (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024, act. 206 f.), ist nicht zu folgen. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat die Beschwerdeführerin vor Auslösen des Schriftenwechsels auf die möglicherweise unzureichende Legitimation hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, liegt kein Grund vor, vom Unterliegerprinzip gemäss § 31 Abs. 2 VRPG