Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat sind der Beschwerdeführerin gestützt auf § 31 Abs. 2 VRPG aufzuerlegen. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG).