Demgemäss gibt es keinen Grund, den Legitimationsperimeter vom Standortdatenblatt abweichend zu berechnen. Daran ändert auch eine allfällige Anwendung des Korrekturfaktors nichts, nachdem der Anlagegrenzwert im gleitenden 6-Minuten-Mittel trotzdem einzuhalten ist (Anhang 1 NISV Ziffer 63 Abs. 2; Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 7. Mai 2024, S. 3 f., act. 184 f.). Es ist demnach am Perimeter von 454,73 m festzuhalten. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.