Für die Berechnung des Einwendeperimeters massgebend ist das Standortdatenblatt. Dieses enthält grundsätzlich alle für die Beurteilung von Mobilfunkantennenanlagen notwendigen technischen Angaben. Sodann wurde mit dem angefochtenen Entscheid auch nur die im Standortdatenblatt ausgewiesene Sendeleistung bewilligt. Fehlerhafte Angaben im Standortdatenblatt, die eine Auswirkung auf die Berechnung des Einwendungsperimeters haben könnten, sind nicht ersichtlich (Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 7. Mai 2024, S. 3, act. 185). Demgemäss gibt es keinen Grund, den Legitimationsperimeter vom Standortdatenblatt abweichend zu berechnen.