Bestimmt wird ein Perimeter, in dem die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt. Alle Personen innerhalb dieses Radius werden nach der Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerde zugelassen, auch wenn die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück, unter Berücksichtigung der Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung (in vertikaler und horizontaler Richtung) weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes beträgt (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff.). 2.